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Allgemeine Geschäftsbedingungen



Ausgabe November 2007

Die Freie Gemeinschaftsbank Genossenschaft (nachstehend Gemeinschaftsbank genannt) unterscheidet sich in ihren Anliegen und in ihrer Art wesentlich von anderen Banken.

Aus Gründen besserer Verständlichkeit wird im Folgenden ausschliesslich die männliche Schreibweise verwendet, wobei diese auch die Kundinnen der Gemeinschaftsbank umfasst.

Im ersten Abschnitt werden die Besonderheiten der Gemeinschaftsbank dargestellt. Im zweiten Abschnitt werden die Allgemeinen Bestimmungen aufgeführt, die für das Geschäftsverhältnis zwischen Kunden und der Gemeinschaftsbank gültig sind.


I. Was uns unterscheidet

1. Kein Gewinnstreben
Die Gemeinschaftsbank ist nicht gewinnorientiert, weder für sich selbst noch für ihre Geldgeber. Die Gemeinschaftsbank arbeitet kostendeckend. Ein entstehender Gewinn wird hauptsächlich dazu verwendet, das Wachstum der Gemeinschaftsbank kapitalmässig abzudecken.

2. Transparenz
Die Gemeinschaftsbank veröffentlicht in ihrem Geschäftsbericht jeweils die Namen ihrer Kreditnehmer und informiert in der Kundenzeitung und dem Geschäftsbericht über ihre Arbeit.

3. Kreditpolitik
Die Gemeinschaftsbank finanziert vor allem Menschen bzw. Projekte, die dem Gemeinwohl dienen.

4. Freie Zinswahl
Jeder Kunde kann selbst - bis zu einem von der Bank festgesetzten Maximalzinssatz - frei wählen, zu welchem Zinssatz seine Guthaben verzinst werden, je nach den individuellen Möglichkeiten und Bedürfnissen.

5. Verwendungsbereich
Der Kunde kann auf dem Kontovertrag angeben, für welchen Kreditbereich seine Einlage verwendet werden soll. Die Gemeinschaftsbank kann die Einlagen in anderen Kreditbereichen verwenden, als vom Kunden gewünscht, falls in den betreffenden Bereichen nicht genügend Kreditbegehren vorliegen. Die Gemeinschaftsbank wird in ihrem Geschäftsbericht bekannt geben, wie viele Einlagen im abgelaufenen Geschäftsjahr für die verschiedenen Kreditbereiche zur Verfügung standen.

6. Treuhanddarlehen
Die Gemeinschaftsbank vermittelt Treuhanddarlehen zwischen Geldgebern und Geldnehmern. Das Risiko bei vermittelten Darlehen trägt grundsätzlich der Darlehensgeber. Die Gemeinschaftsbank ist selbstverständlich zur Sorgfalt verpflichtet und haftet nur bei eigenem grobem Verschulden.

Die Allgemeinen Bestimmungen dienen einer klaren Regelung der Geschäftsbeziehungen zwischen den Kunden und der Gemeinschaftsbank. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen.


II. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verfügungsberechtigung
Es gilt, bis zum schriftlichen Widerruf, ausschliesslich die der Gemeinschaftsbank schriftlich bekannt gegebene Unterschriftsregelung ohne Rücksicht auf anders lautende Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen. Weitere zu beachtende gesetzliche Vorschriften (z.B. beim Erreichen der Volljährigkeit) bleiben vorbehalten.

Art. 2 Unterschriftenprüfung, Legitimation
Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern die Gemeinschaftsbank kein grobes Verschulden trifft.

Art. 3 Mangelnde Handlungsfähigkeit
Der Kunde trägt den Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person oder Dritter entsteht, es sei denn, die Handlungsunfähigkeit sei der Gemeinschaftsbank schriftlich mitgeteilt worden.

Art. 4 Mitteilungen der Gemeinschaftsbank
Mitteilungen der Gemeinschaftsbank gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Kunden bekannt gegebene Adresse abgesandt worden sind. Als Zeitpunkt des Versandes gilt vermutungsweise das Datum der im Besitz der Gemeinschaftsbank befindlichen Kopien oder Versandlisten. Banklagernd zu haltende Post gilt als zugestellt am Datum, das sie trägt.

Art. 5 Übermittlungsfehler
Den aus der Benützung von Post, Telefon, Telefax, Internet und anderen Übermittlungsarten oder Transportanstalten, namentlich aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelung oder Doppelausfertigung entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern die Gemeinschaftsbank kein grobes Verschulden trifft.

Art. 6 Mangelhafte Ausführung von Aufträgen
Wenn infolge Nichtausführung oder verspäteter Ausführung von Aufträgen Schaden entsteht, so haftet die Gemeinschaftsbank lediglich für den Zinsausfall, es sei denn, sie sei im Einzelfall auf die drohende Gefahr eines darüber hinausgehenden Schadens hingewiesen worden.

Art. 7 Reklamationen des Kunden
Reklamationen des Kunden wegen Ausführung oder Nichtausführung von Aufträgen jeder Art sind sofort nach Empfang der diesbezüglichen Anzeige, spätestens aber innerhalb der von der Gemeinschaftsbank angesetzten Frist anzubringen; unterbleibt eine zu erwartende Anzeige der Gemeinschaftsbank, so hat die Reklamation so zu erfolgen, wie wenn die Anzeige dem Kunden im gewöhnlichen Postlauf zugegangen wäre. Bei verspäteter Reklamation trägt der Kunde den daraus entstehenden Schaden.

Beanstandungen von Kontoauszügen haben innerhalb eines Monats zu erfolgen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gelten sie als genehmigt, und zwar auch dann, wenn eine vom Kunden zu unterschreibende Richtigbefundsanzeige bei der Gemeinschaftsbank nicht eingetroffen ist. Die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung des Kontoauszuges schliesst - vorbehältlich offensichtlicher Irrtümer oder Rechnungsfehler - die Genehmigung aller in ihm enthaltenen Posten sowie allfällige Vorbehalte der Gemeinschaftsbank mit ein.

Art. 8 Pfand- und Verrechnungsrecht
Die Gemeinschaftsbank hat an allen Vermögenswerten, die sie jeweils für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht und bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungsrecht für alle ihre jeweils bestehenden Ansprüche, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder Währung; auch bei blanko oder gegen besondere Sicherheiten gewährten Krediten. Die Gemeinschaftsbank ist nach ihrer Wahl zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde mit seiner Leistung im Verzug ist.

Art. 9 Kontoverkehr
Gutschrift und Belastung der vereinbarten oder üblichen Zinsen, Kommissionen, Spesen und Steuern erfolgen nach Wahl der Gemeinschaftsbank vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Die Gemeinschaftsbank behält sich vor, ihre Zins-, Kommissions- und Spesenansätze jederzeit abzuändern. Die Gemeinschaftsbank wird ihren Kunden solche Änderungen auf dem Zirkularweg, durch Auslage im Schalterraum, durch Veröffentlichung im Publikationsorgan der Gemeinschaftsbank oder auf andere geeignete Weise bekannt geben.

Art. 10 Gutschrift und Belastung von Zahlungen in Fremdwährung
Gutschriften und Belastungen von Fremdwährungsbeträgen erfolgen in Schweizer Franken, es sei denn, der Kunde besitzt ein Konto in der entsprechenden Fremdwährung oder hat rechtzeitig gegenteilige Anweisungen gegeben.

Art. 11 Fremdwährungskonti
Die Guthaben der Kunden in fremder Währung werden bei einem inländischen Korrespondenten auf den Namen der Gemeinschaftsbank angelegt. Der Kunde trägt alle Risiken, insbesondere die Folgen, die aus behördlichen Massnahmen des Landes bzw. Währungsverbundes der Währung entstehen.

Art. 12 Kontoüberziehungen/Kreditüberschreitungen
Liegen von einem Kunden verschiedene Aufträge vor, deren Gesamtbetrag sein verfügbares Guthaben oder den ihm gewährten Kredit übersteigt, so ist die Gemeinschaftsbank berechtigt, ohne Rücksicht auf Datum oder zeitlichen Eingang, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, welche Vergütungen auszuführen sind.

Art. 13 Checks
Die Gemeinschaftsbank ist berechtigt, gutgeschriebene Checks zurückzubelasten, wenn sie nicht bezahlt werden. Bis zur Begleichung eines Schuldsaldos verbleiben ihr indessen die checkrechtlichen oder anderen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Checks mit Nebenforderungen gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten.

Art. 14 Mehrere Kontoinhaber
Mehrere Kontoinhaber haften für Forderungen der Gemeinschaftsbank solidarisch.

Art. 15 Verdacht auf Geldwäscherei
Fordert die Gemeinschaftsbank den Kunden auf, Aufschluss über die Umstände oder Hintergründe eines Geschäfts zu geben, hat der Kunde der Gemeinschaftsbank unverzüglich Auskunft zu geben.

Solange der Kunde die von der Gemeinschaftsbank verlangten Auskünfte nicht erteilt hat oder die Gemeinschaftsbank einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines Geldwäschereitatbestandes hat, ist die Bank berechtigt, den vom Kunden erhaltenen Instruktionen nicht nachzukommen und insbesondere erteilte Aufträge nicht auszuführen.

Hält die Gemeinschaftsbank die erteilten Auskünfte für unbefriedigend, kann sie die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unverzüglich beenden und anordnen, dass Vermögensabzüge oder physische Auslieferung von Wertpapieren oder Edelmetallen etc. nicht mehr getätigt werden dürfen. Sie kann ferner den Strafverfolgungsbehörden Meldung erstatten und bis zu deren Entscheid über vorsorgliche Massnahmen die Kundenbeziehung einfrieren.

Schäden aus nicht oder verzögert ausgeführten Aufträgen trägt der Kunde, soweit die Gemeinschaftsbank im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission vorgegangen ist.

Art. 16 Auslagerung von Geschäftsbereichen (Outsourcing)
Die Gemeinschaftsbank kann einzelne Geschäftsbereiche an andere Unternehmungen auslagern (Outsourcing), insbesondere Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, des Zahlungsverkehrs sowie der Internen Revision.

Art. 17 Nachrichtenlose Vermögenswerte
Der Kunde ist dafür besorgt, Nachrichtenlosigkeit zu vermeiden. Der Kunde ermächtigt die Gemeinschaftsbank im Falle der Nachrichtenlosigkeit (gemäss Gesetz oder Standesregeln) zur Auskunftserteilung an seine Bevollmächtigten sowie die Vertragspersonen, welche ihr der Kunde bezeichnet hat.

Die von der Gemeinschaftsbank üblicherweise belasteten Gebühren und Kosten gelten auch im Falle von Nachrichtenlosigkeit. Darüber hinaus kann die Gemeinschaftsbank dem Kunden die ihr entstehenden Kosten für Nachforschungen im Falle von Nachrichtenlosigkeit ebenso wie für die besondere Behandlung und Überwachung nachrichtenloser Werte belasten. Der Umfang solcher Nachforschungen durch die Bank richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, insbesondere nach den in Frage stehenden Vermögenswerten.

Art. 18 Kündigung der Geschäftsbeziehungen
Die Gemeinschaftsbank behält sich das Recht vor, bestehende Geschäftsverbindungen jederzeit nach freiem Ermessen aufzuheben, insbesondere auch erteilte Kredite zu annullieren und ihre Guthaben ohne weitere Kündigung einzufordern. Vorbehalten bleiben anders lautende schriftliche Abmachungen.

Art. 19 Gleichstellung der Samstage mit Feiertagen
Im gesamten Geschäftsverkehr mit der Gemeinschaftsbank werden die Samstage einem staatlich anerkannten Feiertage gleichgestellt.

Art. 20 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Gemeinschaftsbank behält sich jederzeit Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Diese werden dem Kunden auf dem Zirkularweg, durch Veröffentlichung im Publikationsorgan der Gemeinschaftsbank oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Ohne schriftlichen Widerspruch innert Monatsfrist gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als genehmigt.

Art. 21 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Gemeinschaftsbank unterstehen dem schweizerischen Recht. Erfüllungsort, Betreibungsort für Kunden mit ausländischem Wohnsitz und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist Basel. Die Gemeinschaftsbank hat indessen auch das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes oder jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.



Datenschutz im Zahlungsverkehr
(Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Ausgabe November 2007)

Im Rahmen der geltenden Massnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Mitgliedstaaten der FATF (Financial Action Task Force), zu denen auch die Schweiz zählt, und deren Finanzinstitute weltweit dazu verpflichtet sind, bei Zahlungsaufträgen bestimmte Angaben zu den daran beteiligten Parteien zu machen.

Für die Abwicklung Ihrer grenzüberschreitenden Zahlungen sowie bei Fremdwährungszahlungen innerhalb der Schweiz müssen folgende Informationen angegeben werden: Name, Adresse und neu auch die Kontonummer/IBAN* des Auftraggebers.
Zahlungsaufträge, welche diese Angaben nicht enthalten, dürfen damit von Banken in der EU und in weiteren Ländern nicht mehr ausgeführt werden.

Die oben erwähnten Informationen werden den beteiligten Banken und Systembetreibern bekannt gegeben. Es handelt sich vor allem um Korrespondenzbanken sowie Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen. In der Regel erhält auch der Begünstigte die Angaben über den Auftraggeber. Ferner ist es möglich, dass die an der Transaktion beteiligten Banken oder Systembetreiber die Daten ihrerseits zur Weiterverarbeitung oder zur Datensicherung an beauftragte Dritte in weitere Länder übermitteln.

Ihre Auftraggeberdaten, die ins Ausland gelangen, sind nicht mehr vom schweizerischen Recht geschützt. Ausländische Gesetze und Regulierungen können die Weitergabe dieser Daten an Behörden oder andere Dritte erlauben.

*Die International Bank Account Number (IBAN) ist die internationale Darstellung einer Bankkontonummer.

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Gerbergasse 30
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CH-4001 Basel

Tel. +41 61 269 81 00
Fax +41 61 269 81 49
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